Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Bedingungen Touristischer Aufenthalt

Artikel 1: Definitionen

  1. Kampeermiddel: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Tourcaravan, etc.
  2. Platz: Jede im Vertrag näher festgelegte Aufstellungsmöglichkeit für das Kampeermiddel.
  3. Touristischer Platz: Ein Platz, der für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für ein Kampeermiddel zur Verfügung steht.
  4. Unternehmer: Das Unternehmen, die Einrichtung oder der Verein, der dem Erholungssuchenden den Platz zur Verfügung stellt.
  5. Erholungssuchender: Die Person, die mit dem Unternehmer den Vertrag über den Platz abschließt.
  6. Miturlauber: Die im Vertrag angegebenen weiteren Personen.
  7. Dritte: Jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/oder seine Miturlauber ist.
  8. Vereinbarter Preis: Die Vergütung, die für die Nutzung des touristischen Platzes gezahlt wird. Dabei muss anhand einer Preisliste angegeben werden, was nicht im Preis enthalten ist.
  9. Information: Schriftliche oder elektronisch übermittelte Daten über die Nutzung des gemieteten Platzes und des Kampeermiddels, die Einrichtungen und die Regeln für den Aufenthalt.
  10. Stornierung: Die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden vor dem Beginn des Aufenthalts.
  11. Ein Streit: Wenn eine vom Erholungssuchenden beim Unternehmer eingereichte Beschwerde nicht zufriedenstellend gelöst wurde.

Artikel 2: Inhalt der Vereinbarung

  1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden für Freizeitzwecke, nicht jedoch zur dauerhaften Nutzung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Letzterer erhält das Recht, dort ein Kampeermiddel des vereinbarten Typs für die angegebenen Personen aufzustellen.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden vorab schriftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage die Vereinbarung getroffen wird. Der Unternehmer teilt Änderungen hieran rechtzeitig schriftlich dem Erholungssuchenden mit.
  3. Wenn sich die Informationen wesentlich von den Informationen unterscheiden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereitgestellt wurden, hat der Erholungssuchende das Recht, die Vereinbarung kostenlos zu kündigen.
  4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, die Vereinbarung und die Regeln in den begleitenden Informationen einzuhalten. Er stellt sicher, dass auch Mitreisende und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm wohnen, die Vereinbarung und die Regeln in den begleitenden Informationen einhalten.
  5. Wenn die Vereinbarung und/oder die begleitenden Informationen im Widerspruch zu den Duinhoeve-Bedingungen stehen, gelten die Duinhoeve-Bedingungen. Dies lässt jedoch nicht außer Acht, dass der Erholungssuchende und der Unternehmer individuelle zusätzliche Vereinbarungen treffen können, die von diesen Bedingungen zum Vorteil des Erholungssuchenden abweichen.
  6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende diese Vereinbarung mit Zustimmung seines Partners eingeht.

Artikel 3: Dauer und Ende der Vereinbarung

Die Vereinbarung endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung

  1. Der Preis wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Festlegung geltenden Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt werden.
  2. Falls nach Festlegung des Preises aufgrund einer Belastungserhöhung auf Seiten des Unternehmers zusätzliche Kosten entstehen, die sich unmittelbar auf den Platz, das Kampeermiddel oder den Erholungssuchenden beziehen, können diese dem Erholungssuchenden auch nach Abschluss der Vereinbarung in Rechnung gestellt werden.

Artikel 5: Zahlung

  1. Der Erholungssuchende hat die Zahlung in Euro zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist, unter Beachtung der vereinbarten Fristen.
    1. Wenn die Buchung mehr als sechs Wochen vor dem Anreisedatum erfolgt und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Unternehmer das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
    2. Wenn die Buchung sechs Wochen oder weniger vor dem Anreisedatum erfolgt und der Erholungssuchende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, endet die Vereinbarung automatisch, wobei der Erholungssuchende gemäß Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung schuldet. Der Unternehmer muss dem Erholungssuchenden im Voraus mitteilen, welche Auswirkungen eine nicht rechtzeitige Zahlung hat.
  2. Wenn der Unternehmer am Tag der Anreise nicht im Besitz des gesamten fälligen Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
  3. Die außergerichtlichen Kosten, die der Unternehmer nach erfolgloser Mahnung vernünftigerweise entstanden sind, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig beglichen wird, werden nach schriftlicher Mahnung die gesetzlich festgelegten Zinsen auf den noch offenen Betrag berechnet.

Artikel 6: Stornierung

  1. Bei Stornierung zahlt der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung. Diese beträgt:
    1. bei Stornierung mehr als drei Monate vor dem Beginndatum 15% des vereinbarten Preises;
    2. bei Stornierung innerhalb von drei bis zwei Monaten vor dem Beginndatum 50% des vereinbarten Preises;
    3. bei Stornierung innerhalb von zwei bis einem Monat vor dem Beginndatum 75% des vereinbarten Preises.
    4. Bei Stornierung einen Monat vor dem Beginndatum 90% des vereinbarten Preises.
    5. Bei Stornierung am Tag des Beginndatums 100% des vereinbarten Preises.
  2. Die Entschädigung wird anteilig erstattet, abzüglich der Verwaltungskosten, wenn der Platz auf Vorschlag des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers von einem Dritten für denselben Zeitraum oder einen Teil davon reserviert wird.

Artikel 7: Nutzung durch Dritte

  1. Die Nutzung eines Campingplatzes und/oder des dazugehörigen Campingmittels durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers gestattet.
  2. Die Genehmigung kann mit Bedingungen verbunden sein, die vorher schriftlich festgelegt werden müssen.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden

  1. Der Erholungssuchende ist den vollen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum schuldig.

Artikel 9: Vorzeitige Kündigung durch den Unternehmer und Räumung bei schuldhafter Pflichtverletzung und/oder rechtswidriger Handlung

  1. Der Unternehmer kann die Vereinbarung fristlos kündigen;
    1. Wenn der Erholungssuchende, einschließlich Miturlauber und/oder Dritten, den Verpflichtungen aus der Vereinbarung, den Regeln in den begleitenden Informationen und/oder den behördlichen Vorschriften trotz vorheriger schriftlicher Warnung nicht oder nicht angemessen nachkommt oder nachkommen, und zwar in einem Maße, dass es dem Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, die Vereinbarung fortzusetzen.
    2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Warnung dem Unternehmer und/oder Miturlaubern Belästigungen bereitet oder die gute Atmosphäre auf oder in unmittelbarer Nähe des Geländes stört;
    3. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Warnung die Nutzung des Platzes und/oder des Campingmittels entgegen der Bestimmung des Geländes verstößt;
    4. Wenn das Campingmittel des Erholungssuchenden nicht den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entspricht.
  2. Wenn der Unternehmer eine vorzeitige Kündigung und Räumung wünscht, muss er dem Erholungssuchenden einen persönlich übergebenen Brief zukommen lassen, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Streitfall der Schlichtungskommission vorzulegen. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
  3. Nach der Kündigung muss der Erholungssuchende dafür sorgen, dass sein Platz und/oder Campingmittel geräumt ist und das Gelände so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, verlassen wird.
  4. Wenn der Erholungssuchende es versäumt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
  5. Der Erholungssuchende bleibt grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu zahlen.

Artikel 10: Räumung

  1. Wenn die Vereinbarung beendet ist, muss der Erholungssuchende den Platz spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums sauber und vollständig übergeben.
  2. Wenn der Erholungssuchende sein Campingmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Mahnung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag des Eingangs auf Kosten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Etwaige Lagerkosten, soweit angemessen, trägt der Erholungssuchende.

Artikel 11: Gesetze und Vorschriften

  1. Der Erholungssuchende stellt sicher, dass sein Campingmittel, sowohl intern als auch extern, jederzeit allen Umwelt- und Sicherheitsanforderungen entspricht, die von staatlicher Seite oder vom Unternehmer im Rahmen von Umweltmaßnahmen für sein Unternehmen an das Campingmittel gestellt werden können.
  2. Flüssiggasanlagen sind auf dem Platz nur zulässig, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt wurden.
  3. Wenn der Erholungssuchende gemäß den Feuerwehrvorschriften der Gemeinde vorbeugende Maßnahmen ergreifen muss, wie z. B. das Vorhandensein eines genehmigten Feuerlöschers, muss der Erholungssuchende diese Vorschriften strikt einhalten.

Artikel 12: Instandhaltung und Anlage

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Erholungsgelände und die zentralen Einrichtungen in gutem Zustand zu halten.
  2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, sein Campingmittel und den dazugehörigen Platz in gleichem Zustand zu halten.
  3. Es ist dem Erholungssuchenden, Miturlaubern und/oder Dritten nicht gestattet, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu beschneiden, Antennen zu installieren, Zäune oder Abgrenzungen anzubringen oder Bauwerke oder andere Einrichtungen jeglicher Art bei, auf, unter oder um das Campingmittel herum ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmers zu platzieren.
  4. Der Erholungssuchende bleibt jederzeit dafür verantwortlich, das Campingmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen beweglich zu halten.

Artikel 13: Haftung

  1. Der Unternehmer haftet nicht für Unfälle, Diebstahl oder Schäden auf seinem Gelände, es sei denn, dies ist auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen.
  2. Der Unternehmer haftet nicht für Folgen von extremen Wettereinflüssen oder anderen Formen höherer Gewalt.
  3. Der Unternehmer haftet für Störungen in seinem Teil der Versorgungsleitungen, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen oder diese Störungen hängen mit der Leitung ab dem Übergabepunkt des Erholungssuchenden zusammen.
  4. Der Erholungssuchende haftet für Störungen in seinem Teil der Versorgungsleitungen ab dem Übergabepunkt, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor.
  5. Der Erholungssuchende haftet gegenüber dem Unternehmer für Schäden, die durch sein eigenes Tun oder Unterlassen, das seiner Miturlauber und/oder Dritter verursacht werden, soweit diese Schäden dem Erholungssuchenden, seinen Miturlaubern und/oder Dritten zugerechnet werden können.
  6. Der Unternehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, nachdem der Erholungssuchende eine Beschwerde über Belästigungen durch andere Erholungssuchende gemeldet hat.

Artikel 14: Streitbeilegung

  1. Der Erholungssuchende und der Unternehmer sind an Entscheidungen der Schlichtungskommission gebunden.
  2. Auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung. Ausschließlich die Schlichtungskommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, über diese Streitigkeiten zu entscheiden.
  3. Im Falle einer Streitigkeit über den Abschluss oder die Durchführung dieses Vertrags muss die Streitigkeit spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Erholungssuchende die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in anderer Form, die von der Schlichtungskommission festgelegt wird, bei dieser anhängig gemacht werden.
    1. Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit bei der Schlichtungskommission anhängig machen möchte, muss er den Erholungssuchenden auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen dazu zu äußern, ob er der Schlichtungskommission beitreten möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach Ablauf der genannten Frist frei fühlen wird, die Streitigkeit vor Gericht zu bringen.
    2. An den Stellen, an denen die Bedingungen von der Schlichtungskommission sprechen, kann eine Streitigkeit vor Gericht gebracht werden. Wenn der Erholungssuchende die Streitigkeit der Schlichtungskommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
  4. Für die Bearbeitung von Streitigkeiten wird auf die Regeln der Schlichtungskommission für Freizeitaktivitäten verwiesen. Die Schlichtungskommission ist nicht befugt, eine Streitigkeit zu bearbeiten, die Krankheit, Verletzung, Tod oder die Nichtzahlung einer Rechnung betrifft, für die keine materielle Beschwerde vorliegt.
  5. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.

Stornierung: Verwaltungsgebühr € 35,00